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Lärmschutz – Einhaltung Ruhezeiten
Im Interesse eines geordneten und möglichst angenehmen Miteinanders weist die Marktgemeinde Kundl auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu Mittag und an Sonn- und Feiertagen hin.
Einhaltung von Ruhezeiten:
Gemäß den Bestimmungen des Landespolizeigesetzes ist es verboten, ungebührlich störenden Lärm zu erregen. Es wird hiermit an die Einhaltung der Ruhezeiten zu Mittag sowie an Sonn- und Feiertagen appelliert.
Die Marktgemeinde Kundl weist darauf hin, dass die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit
- an Sonn- und Feiertagen generell
- an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr
ausdrücklich verboten ist.
Dies gilt besonders für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Häcksler, Laubsauger bzw. -gebläse etc.).
Ausnahmen:
Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes
- Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft
- Verkehr auf öffentlichen Straßen
- gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Feste, Umzüge etc.
- Hochzeitsschießen mit vorheriger Genehmigung (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken
Lageplan
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