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Lärmschutz – Einhaltung Ruhezeiten

Im Interesse eines geordneten und möglichst angenehmen Miteinanders weist die Marktgemeinde Kundl auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu Mittag und an Sonn- und Feiertagen hin.

Einhaltung von Ruhezeiten:

Gemäß den Bestimmungen des Landespolizeigesetzes ist es verboten, ungebührlich störenden Lärm zu erregen. Es wird hiermit an die Einhaltung der Ruhezeiten zu Mittag sowie an Sonn- und Feiertagen appelliert.

Die Marktgemeinde Kundl weist darauf hin, dass die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit

  • an Sonn- und Feiertagen generell
  • an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr

ausdrücklich verboten ist.

Dies gilt besonders für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Häcksler, Laubsauger bzw. -gebläse etc.).

Ausnahmen:

Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes

  • Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Verkehr auf öffentlichen Straßen
  • gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Feste, Umzüge etc.
  • Hochzeitsschießen mit vorheriger Genehmigung (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken

Lageplan

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