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Winterdienst - Anrainerinformation
Der Winter hat sich wieder zurückgemeldet. Die Gemeinde erinnert Grundbesitzer daher an die Verpflichtung, an Grundstücke angrenzende Gehsteige und Gehwege zu räumen bzw. zu streuen.
Die Marktgemeinde Kundl ersucht alle Bürgerinnen und Bürger, diesen Verpflichtungen nachzukommen, damit durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im diesjährigen Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet von Kundl möglich ist.
Die Marktgemeinde Kundl verweist dazu auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen, insbesondere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF:
§ 93 Abs. 1 StVO
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.
§ 93 Abs. 1a StVO
In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
§ 93 Abs. 2 StVO
Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
Im Zuge des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass der Bauhof Kundl oder die Landes-Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, für welche die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Marktgemeinde Kundl weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Marktgemeinde Kundl handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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