Information - Kraftfahrzeuge und deren steuerliche Behandlung bei Zuzug nach Österreich

Gemäß § 82 Abs 8 KFG (Kraftfahrgesetz) sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung) und lösen damit einen normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestand gemäß § 1 Z 3 NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) aus. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne inländische Zulassung ist grundsätzlich nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Landespolizeidirektion bzw Bezirkshauptmannschaft abzugeben.

Unter Verwender des Fahrzeuges ist die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, wobei dies auch ein Mieter bzw Leasingnehmer, aber auch jeder sonstiger Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt, sein kann.

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze (Haupt- wie Nebenwohnsitze im Inland und Ausland) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich, der sich wiederum aus dem beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld ergibt.

Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer, (selbständigen) Handelsvertreter oder Geschäftsführer ist der oben genannte Gegenbeweis zu erbringen. Der Beweis ist erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliegt.

Liegt der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges in Österreich, ist die Normverbrauchsabgabe vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und in weiterer Folge dem Finanzamt zu erklären und abzuführen. Ferner ist auch für die laufende Verwendung des Fahrzeuges im Inland die Kraftfahrzeugsteuer und gegebenenfalls auch die Umsatzsteuer bei Neufahrzeugen (Erstzulassung nicht älter als 6 Monate oder Kilometerstand unter 6000 km) zu entrichten. Bei Missachtung obiger Bestimmungen kann dies finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Kontrollen durch die Finanzverwaltung erfolgen laufend. Sie dienen vielfältigen Allgemeininteressen, wie beispielweise der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Bekämpfung des Abgabenbetruges.

Gemäß unseren Grundsätzen – Serviceorientierung, Bürgernähe – wollen wir unser Informationsangebot für Sie stetig aktualisieren und ausbauen. Auf der Homepage www.bmf.gv.at oder www.oesterreich.gv.at finden sie aktuelle Informationen zur Steuergesetzgebung und Fachinformationen.

Die Steuerverwaltung steht für Sie neben der Möglichkeit des elektronischen Amtsweges über FinanzOnline österreichweit für einen persönlichen Kontakt zur Verfügung. An allen Standorten sind Infocenter mit einer modernen Infrastruktur und barrierefreiem Zugang eingerichtet. Unsere Öffnungszeiten vor Ort sind von Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und überdies donnerstags durchgehend von 07:30 bis 15:30 Uhr. Telefonisch sind wir von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 15:30 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr unter 050 233 233 erreichbar.

Das Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen ist für allgemeine Anfragen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr unter 050 233 765 für Sie erreichbar.

Bundesministerium für Finanzen

Finanzamt Kitzbühel Lienz


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