Das Abbrennen von Osterfeuern ist verboten!
Veranstaltungen sind nach § 13 Abs.1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II. Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 111/2021, grundsätzlich untersagt.
Dazu zählen jedenfalls auch traditionelle Veranstaltungen wie z. B. das Abbrennen von Osterfeuern. Somit sind diese derzeit leider nicht zulässig und das Abbrennen von Osterfeuern ist VERBOTEN!
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