Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Merkblatt für Hundebesitzer
Seit 1.1.2010 müssen gemäß § 24a Tierschutzgesetz alle in Österreich gehaltenen Hunde spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
Damit entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde zu ihrem Halter zurückgebracht werden können, müssen die Daten des Eigentümers und die Daten des Hundes in der österreichischen Heimtierdatenbank erfasst werden.
Jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe zu melden. Jede Änderung (z.B. Umzug, Tod des Tieres) ist vom Halter über einen der angeführten Wege zu melden.
Für weitere Fragen wenden Sie Sich bitte an den für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtstierarzt.
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