Nach der amtlichen Feststellung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanischen Faulbrut) auf Bienenständen in
wird gemäß den §§ 3a und 4 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 idgF BGBl. Nr. 98/2001, um diese Standorte eine Sperrzone mit einem Radius von 3 km festgelegt. Die Ausdehnung der Sperrzonen ist aus den beigeschlossenen Karten zu entnehmen.
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