Gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 1953, betreffend Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung des Rauschbrandes, LGBL. Nr. 5/1953, werden im Bezirk Kufstein für das Jahr 2015 nachstehende Alpen und Weiden als rauschbrandgefährdet festgesetzt:
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