Die Tiroler Landesregierung hat nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LBBl.Nr. 88, die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für alle Gemeinden Tirols, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, auf
ausgeschrieben.
Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder
Unionsbürger, der
a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a und b ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
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