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Öffentliche Kundmachung

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Die Ausrüstung der Perchten- und Krampusgruppen (zB. Verwendung überlanger Hörner, Verwendung pyrotechnischer Artikel) hat sich in den letzten Jahren immer weiter entwickelt. Zudem ist es immer wieder zu gefährlichen Situationen während der Aufführungen gekommen. Aus diesem Grunde sind für das Perchten- und Krampuslaufen in Wörgl nachstehend angeführte Grundsätze, Verbote und Reglementierungen (nachstehend in Fettdruck) zur Sicherheit von Besuchern, aber auch der Perchtengruppen selbst, gültig.

 

Weiters wird um Verständnis dafür ersucht, dass den jeweiligen Veranstaltern von Perchten- und Krampusauftritten im Veranstaltungsbescheid zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit von Menschen und Sicherheit von Sachen, sowie zur Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkungen oder Schwingungen gem. § 8 (1) im Zusammenhang mit § 3 Abs (1) Tiroler Veranstaltungsgesetz neben weiteren Auflagen, nachstehend angeführte Maßnahmen, welche auf allen öffentlichen und allgemein zugänglichen privaten Flächen einzuhalten sind, vorgeschrieben werden:

  1. Die in den letzten Jahren durchgeführten Perchtenpassen- und Krampusgruppenauftritte sind NICHT als Brauchtum im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. f Tiroler Veranstaltungsgesetz anzusehen.

  1. Perchten- und Krampusveranstaltungen (Perchtentreffen, einzelne Auftritte) sind bei der Veranstaltungsbehörde bis längstens 19. November 2012 schriftlich anzumelden.

  1. Perchtenauftritte (einzelne Passen und Gruppen) sind nur am 05. Dezember 2012 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 22.00 Uhr und nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung (Pkt 2.) gestattet.

  1. Die Perchtenmasken dürfen nur mit Hörnern bestückt sein, welche eine Länge von max. 40 cm aufweisen.

  1. Die Verwendung von reiz-, rauch- oder nebelerzeugenden pyrotechnischen Artikeln aller Klassen – ausgenommen Bengalfeuer in geschlossenen Behältnissen - sind verboten.

  1. Bei Verwendung von offenen Feuern ist durch Anbringung einer standsicheren Schutzvorrichtung sicher zu stellen, dass kein Funkenflug möglich ist.

 

Ausnahmebewilligungen von den Reglementierungen Pkt. 3 (zeitliche Regelung) und Pkt. 4 (Hörnerlänge) können bei genehmigten öffentlichen Veranstaltungen im Einzelfall erteilt werden, wenn zB. der Veranstalter durch Aufstellen einer massiven und standsicheren Abzäunung sicherstellen kann, dass es zu keinen Berührungen zwischen Perchten und Zuschauern kommen kann.

 

Die Bürgermeisterin:
Hedi Wechner


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