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Wiederholung des zweiten Wahlganges - Wahlkartenantrag - Bundespräsidentenwahl 2016

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Information für Briefwähler!

Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, können, sofern sie nicht die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde beantragt haben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.

Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist schriftlich bis Mittwoch, den 30. November 2016, oder mündlich bis spätestens Freitag, den 02. Dezember 2016, 12.00 Uhr, bei der Gemeinde zu stellen.

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016.

Der Bürgermeister

Wählen mit Wahlkarte

Mittels Wahlkarte können Personen wählen, die am Wahltag ortsabwesend sind, ebenso auch Personen, die gehbehindert oder bettlägerig sind. Die Beantragung einer Wahlkarte ermöglicht Wählerinnen und Wählern größtmögliche Flexibilität bei der Stimmabgabe.

Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit nicht möglich ist, können bei der Heimatgemeinde eine automatische Ausstellung einer Wahlkarte schriftlich beantragen.

Mit einer Wahlkarte kann die Stimme - außerhalb der Heimatgemeinde - sowohl vor einer Wahlbehörde, als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Der notwendige Vordruck (das Wahlkartenkuvert) ist in beiden Fällen der gleiche.

Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die in Besitz einer Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen.

Beachten Sie aber, dass vom Ausland aus nur die Briefwahl möglich ist.

Menschen in Heil- und Pflegeanstalten sowie Bettlägerige können von so genannten besonderen Wahlbehörden besucht werden und vor diesen ihr Wahlrecht mit der Wahlkarte ausüben. Auch Häftlinge (sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind) können vor besonderen Wahlbehörden wählen.

Bei der Briefwahl kann die Wahlkarte sowohl in Österreich als auch im Ausland dazu verwendet werden, um persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. 

Wo kann ich die Wahlkarte beantragen?

Sie können die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag – wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum 2. Tag vor dem Wahltag – beantragen; mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Wahlkarte keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres beantragen können.

Wie kann ich mit der Wahlkarte wählen?

Im Inland:

Vor einer Wahlbehörde

  • in jenen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen (zumindest ein Wahllokal pro Gemeinde)
  • beim Besuch durch eine besondere („fliegende“) Wahlbehörde oder mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde)

Im Ausland:

Im Ausland kann die Stimme nur mittels Briefwahl abgegeben werden.

Wohin muss ich die Wahlkarte senden?

Wenn Sie die Wahlkarte nicht dazu verwenden, vor einer Wahlbehörde zu wählen, sondern die Stimmabgabe mittels Briefwahl ausüben möchten, so müssen Sie dafür sorgen, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Sie können die Wahlkarte z. B. in einen Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde direkt abgeben.

Die Kosten für das Porto trägt der Bund, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Im Ausland können Wahlkarten auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei einer österreichischen Einheit, bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag abgegeben werden. Diese leiten dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter. Sollten Wahlkarten zu einem späteren Zeitpunkt - als oben angeführt - abgegeben werden, werden diese nur dann an die zuständige Bezirkswahlbehörde weitergeleitet, wenn ein rechtzeitiges Einlangen bei dieser gewährleistet ist.

im Postweg: die Wahlkarte muss bis zum Wahltag (4. Dezember 2016), 17.00 Uhr, bei der auf der Rückseite der Wahlkarte angeführten Bezirkswahlbehörde einlangen;

persönliche Abgabe: die Wahlkarte kann am Wahltag (4. Dezember 2016) bis 17.00 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde und weiters auch in jedem Wahllokal, so lange dieses geöffnet hat, abgegeben werden.


Lageplan

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