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Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zum Jahreswechsel

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Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringt. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.

Der Gesetzgeber hat daher im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich Besitzes, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen erlassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern vom Bürgermeister mittels Verordnung nicht bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen sind. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten.
Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2. Seit 04.07.2013 besteht überdies ein Verbot der Überlassung und des Inverkehrbringens von Knallkörpern mit Blitzknallsätzen der Kategorie F2 (Piraten mit der Bezeichnung „BKS“, „flash powder“).
Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.

Einteilung Artikel/Gegenstand Altersstufe für Besitz und Verwendung
Kategorie F1 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich (z.B. Feuerwerksscherzartikel) Ab 12 Jahre
Kategorie F2 Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen Ab 16 Jahre
Kategorie F3 Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen Ab 18 Jahre und Bewilligung
Kategorie F4 Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen Ab 18 Jahre und Bewilligung

Sämtliche pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 und solche der Klassen I bis IV, die aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 47 PyroTG 2010 noch die Kennzeichnung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 aufweisen dürfen, haben jedenfalls
• eine Angabe über die Klasse oder Kategorie,• Bezeichnung, Name, Typ,• eine Gebrauchsanweisung sowie • eine Altersbeschränkung
in deutscher Sprache aufzuweisen. Der Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ohne Kennzeichnung (illegal eingeführt oder selbst hergestellt) sind verboten. Auf die Gefahren der Verwendung von nicht gekennzeichneten oder selbst hergestellten Feuerwerksartikeln wird besonders hingewiesen.

Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.




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