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Heizkostenzuschuss 2012

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So wie jedes Jahr wird auch für die Heizperiode 2012/2013 wieder ein einmaliger Zuschuss zu den Heizkosten vom Tiroler Hilfswerk gewährt. Der Antrag kann im Bürgerbüro des Stadtamtes Wörgl bis einschließlich 30.11.2012 gestellt werden.

 

Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:

  • Pensionistinnen und Pensionisten mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
  • Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsvorschüssen
  • Bezieherinnen und Bezieher von Notstandshilfe (AMS)
  • Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

  • Bezieherinnen und Bezieher von laufenden Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Antragstellung gelten folgende Netto – Einkommensgrenzen:

  • € 820,00 pro Monat für allein stehende Personen
  • € 1.240,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
  • € 200,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts-berechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • € 420,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
  • € 260,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.

 

Angerechnet werden:

  • Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
  • Unfallrenten
  • Pensionen aus dem Ausland
  • Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
  • Studienbeihilfen, Stipendien
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
  • erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse / Alimente
  • Nebenzulagen

Nicht angerechnet werden:

  • Pflegegeldbezüge
  • Familienbeihilfen
  • Wohn- und Mietzinsbeihilfen
  • zu leistende Unterhaltszahlungen / Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
  • Witwengrundrenten nach dem KOVG
  • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG

Höhe des Heizkostenzuschusses:

 

Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig € 200,00 pro Haushalt.


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