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Informationen der Gemeinde Langkampfen zum verpflichtenden Kindergartenjahr für 5jährige Kinder

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Am 01.09.2010 ist das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, in Kraft getreten, mit welchem unter anderem das verpflichtende Kindergartenjahr für 5-jährige Kinder in Tirol eingeführt wurde.
Die einschlägige Rechtsgrundlage befindet sich in § 26 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes und lautet wörtlich wie folgt:

§ 26
Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe
(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.
(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(3) Die Gemeinde hat die Eltern der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich über die Besuchspflicht zu informieren.
(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Absatz 1 ausgenommen werden, wenn
a) ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonder-pädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht zugemutet werden kann,
b) sie vorzeitig die Schule besuchen,
c) sie einen Übungskindergarten im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a besuchen,
d) sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben dort entsprechend dem Tiroler Bildungsplan (§ 5 Abs. 1) wahrgenommen werden,
e) sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Bildungsaufgaben entsprechend dem Leitfaden nach Art. 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 64/2009, wahrgenommen werden.
(5) Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen.
(6) Die Wohnsitzgemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Der Versagungsbescheid ist der Wohnsitzgemeinde und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Lässt die Bezirksverwaltungsbehörde die genannte Frist verstreichen, so gilt die Ausnahme von der Besuchspflicht als genehmigt.
(7) Besuchspflichtige Kinder dürfen der Kindergartengruppe nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb des Kindergartenjahres sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(8) Der Erhalter hat für die besuchspflichtigen Kinder festzulegen, zu welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen; dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Zeiten sind gesondert bekannt zu machen.“
Strafbestimmung:
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die gegen diese Verpflichtung verstoßen, begehen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,00 zu bestrafen.




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