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Info der Stadtgemeinde Wörgl

Aufgrund zahlreicher Anfragen informiert die Stadtgemeinde Wörgl über die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereiche der Stadt Wörgl, Tirol:

 Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 1980

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten LGBl. Nr. 60 wird unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicher Weise hervorgerufenen störenden Lärmes für den Bereich der Stadtgemeinde Wörgl verordnet:

 

§ 1

Schutz vor Lärmbelästigung für besondere Tageszeiten:

  1. Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr und von 20:00 bis 07:00 Uhr verboten. Dies gilt insbesondere für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten und dergleichen.
  2. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten eine Störung von Mitbewohnern oder Anrainern durch die oben bezeichneten Tätigkeiten ausgeschlossen ist.

§ 2

Betrieb von Modellflugkörpern und –fahrzeugen:

Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und –fahrzeuge dürfen in mit Wohngebäuden verbauten Teilen des Stadtgebietes nicht in Betrieb genommen werden.

§ 3

  1. Die Benützung von Tonempfangs- und Tonwiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Casettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist in öffentlichen Anlagen der Stadtgemeinde Wörgl und in den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Campingplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen jeder Art.
  2. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Tonempfangs- und –Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb das Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können. (Zimmerlaustärke)

§ 4

Haltung von Tieren:

Unbeschadet der Bestimmungen des Landes-Polizeigesetzes LGBl. Nr. 60/1976 sind Tiere so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Dritte nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. (Lärmbelästigung)

§ 5

Strafbestimmung:

Wer ungebührlich störenden Lärm erregt, insbesondere einer erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Schilling (rund € 730,-) oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.


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