»vivomondo / »Aktuell / »News / »Politik & Recht / Information zum Winterdienst!  

Information zum Winterdienst!

Winterdienst auf Gehwegen und Gehsteigen

Entfernung überhängender Schneewechten und

Eisbildungen von Dächern

Die Stadtgemeinde Wörgl erlaubt sich, auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß § 93 StVO hinzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehsteigen und Gehwegen, als auch die Säuberung derselben von Verunreinigungen, sowie des Weiteren die Entfernung überhängender Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern und lautet wörtlich:

§ 93 Abs. 1 StVO

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

§ 93 Abs. 2 StVO

Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass überhängende Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Von Seiten der Stadtgemeinde Wörgl wird darauf hingewiesen, dass zwar im Zuge der Schneeräumung durch den städtischen Bauhof und die sonstigen mit solchen Tätigkeiten betreuten Firmen auch die oben genannten Flächen teilweise mit betreut werden, die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der im § 93 StVO angeführten Arbeiten verbleibt jedoch in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer. Was das Abgehen von Dachlawinen angeht, erfüllt ein Hauseigentümer seine Obsorgepflicht, wenn er einen Spenglermeister damit beauftragt, das Dach vom Schnee zu räumen und Warnstangen aufzustellen. Lediglich in Ausnahmefällen genügt das Aufstellen von Warnstangen alleine, oder die Anbringung von Schneerechen.

Um darüber hinaus einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten gewährleisten zu können, wird ausdrücklich auf das Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. d und e StVO hingewiesen, wonach das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben bzw. auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens 1 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt.

Die Stadtgemeinde Wörgl ersucht höflich, um diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft, dass – wie in den vergangenen Jahren – auch im kommenden Winter durch gemeinsames Zusammenwirken der städtischen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins wieder ein bequemes und gefahrloses Begehen der Gehsteige und Gehwege im Stadtgebiet möglich ist.


Lageplan

Du kannst den Lageplan jederzeit einblenden bzw. ausblenden.

ACHTUNG:
Die Anzeige des Lageplans verlangsamt die Ladezeiten auf vivomondo.com. Wir empfehlen, den Lageplan nur bei einer schnellen Internetverbindung (ADSL oder höher) zu öffnen.

Aktionsbox

Eintrag bewerten!

0,00 von 5 (0 Stimme)

  • Currently 0/5 Stars.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Top Angebot

Wildschönauer Bahnhof Mittagstisch
von Wildschönauer Bahnhof
Wildschönauer Bahnhof - Gasthaus - Restaurant - Zimmer - Wörgl