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Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Liebe Wörglerinnen und Wörgler!

Mit 1. Januar 2023 ist das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022 in Kraft getreten.

LEERSTANDSABGABE

Davon betroffen sind grundsätzlich Gebäude oder Wohnungen, die über einen Zeitraum von sechs Monaten hindurch nicht als Wohnsitz verwendet werden. Die Eigentümer müssen die Leerstandsabgabe selbst bemessen und einmalig pro Jahr – erstmals bis zum 30. April 2024 – an die Stadtgemeinde entrichten.

Als Wohnsitz gelten
der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54 (2021),
ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

Wer ist Abgabenschuldner?
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet, Abgabenschuldner. Befindet sich der Leerstand auf fremden Grund, so ist der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Falle eines Baurechts der Bauberechtigte der Abgabenschuldner. Im Falle von Miteigentum schulden die Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand, dies gilt nicht im Falle von Wohnungseigentum.

FREIZEITWOHNSITZABGABE

Da das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl. Nr. 79/2019 idgF, mit 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, haben derzeit alle Gemeinden Tirols eine Verordnung über die Höhe der Freizeit wohnsitzabgabe erlassen.
Bis Ende 2022 ist die gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung zur Einhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes (TFWAG). Dies tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft. Ab 1. Januar 2023 werden sich mit Inkrafttreten des TFLAG vor allem die Mindest- und Höchstsätze, sowie die Kriterien zur Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe ändern.

Abgabengegenstand
Das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nach dem FLAG ist zum einen anhand der Möglichkeit der Nutzung des Objektes im Sinne einer Wohnnutzung als Freizeitwohnsitz (Nutzbarkeit) zum anderen anhand konkreter Verwendung (Nutzung) zu beurteilen. Was ein Freizeitwohnsitz ist, wird in §1 Abs. 2 TFLAG definiert. Diese Definition entspricht § 13 Abs. 1 TROG 2022. Hinzu kommt noch, dass der Wohnsitz tatsächlich als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

Wer ist Abgabenschuldner?
1. Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
2. Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremden Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
3. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haften neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
4. Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldner sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

Hinweis zum Tiroler Freizeitwohnsitz- u. Leerstandsabgabegesetz:


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