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Kundmachung zum Winterdienst

  • Pflichten von Liegenschaftseigentümern nach der Straßenverkehrsordnung
  • Räumung und Streuung von Gehwegen
  • Entfernung von Eiszapfen
  • Vorbeugung von Schäden durch Dachlawinen

Am Beginn der Wintersaison 2022/2023 wird auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 93 StVO) hingewiesen.

Die Verpflichtung zur Ausübung des Winterdienstes umfasst die Schneeräumung und Streuung auf Gehsteigen, deren Reinigung und des Weiteren auch die Entfernung überhängender Schneewechten und Eisbildungen von Dächern udgl.

Der Grundsatz lautet: „Die Straßenbenützer dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.“

Die Eigentümer von Liegenschaften, ausgenommen die Eigentümer unverbauter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften, haben dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von 1 m von Eis und Schnee gereinigt sowie bestreut sein. Schneewechten oder Eisbildungen müssen von Dächern entfernt werden und nur in Ausnahmefällen genügt das bloße Aufstellen von Warnstangen.

Bei andauerndem Schneefall wird der Räumungspflichtige laut Rechtsprechung teilweise entlastet, da niemanden zugemutet werden kann, ununterbrochen zu räumen.

Die Stadtgemeinde Wörgl weist ausdrücklich darauf hin, dass im Zuge der Schneeräumung zwar versucht wird, die mit dieser Aufgabe betrauten Flächen so gut als möglich mitzubetreuen, dies aber NICHT immer möglich ist.

Eine dauernde Durchführung der Schneeräumung kann somit nicht gewährleistet werden. Eine konkludente Übernahme der Räum- und Streupflicht von Liegenschaftseigentümern wird hiermit ausdrücklich gem. § 863 ABGB ausgeschlossen.

Die gesetzliche Verpflichtung und die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte ordnungsgemäße Durchführung der in § 93 StVO angeführten Arbeiten verbleibt somit in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.

Liegenschaftseigentümer, die bei der Gehsteigräumung die Schneeverfrachtung zudem auf ihr Gartengrundstück verwehren, haben die Verpflichtung der StVO sodann ausschließlich eigenständig wahrzunehmen.

Schnee von privaten Einfahrten und Grundstücken auf der vorbeiführenden Straße zu entsorgen, ist strengstens verboten.


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