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Landespolizeigesetz - Hundehaltung

Rechte und Pflichten der Hundehalter

 

Mit 28.01.2020 ist die Novelle zum Landespolizeigesetz, in dem die Rechte und Pflichten der Hundehalter geregelt sind, in Kraft getreten.

Darin wurde einheitlich für das ganze Land Tirol festgelegt, dass Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine ODER mit Maulkorb zu führen sind. Unter einer geschlossenen Ortschaft versteht man „ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist“.

An öffentlichen Orten mit größeren Menschenansammlungen, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren sind Hunde an der Leine UND mit Maulkorb (oder in geschlossenen Behältnissen) zu führen.

Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde in der Ausbildung und im Einsatz sowie Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken im Jagdgebiet eingesetzt werden, sind vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit.

Ab 01.04.2020 tritt darüber hinaus eine Bestimmung in Kraft, die besagt, dass Halter, die erstmals einen Hund bei der Gemeinde anmelden, dafür auch einen Nachweis über eine theoretische Ausbildung („Sachkundenachweis“) vorzulegen haben.

Damit soll gewährleistet werden, dass neue Hundehalter bereits vor der Anschaffung eines Hundes wichtige Informationen zur Haltung der Tiere, zu den verschiedenen Rassen und ihren Bedürfnissen sowie zu der Verantwortung, die sie für die Tiere zu tragen haben, erhalten. Die Schulungen werden in Zusammenarbeit mit Tierärzten und von qualifizierten Hundetrainern durchgeführt.

Entsprechende Kurse bietet das WIFI an (Tatiana Eliseeva, M.A., Tel. 05—09905-7434, tatiana.eliseeva@wktiol.at). für die nächsten Kurstermine in den Bezirkshauptstädten öffnen Sie bitte die angehängte Datei!

Haltern von auffälligen Hunden können die Behörden z. B. auch die Absolvierung von Hundeschulungen oder die Durchführung von tierärztlichen Untersuchungen des Hundes vorschreiben.

Wer sich nicht an die neuen Regelungen hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,00 rechnen.

In diesem Zusammenhang darf auch wieder die Pflicht zur Aufnahme von Hundekot in Erinnerung gerufen werden. Wir ersuchen daher alle Hundehalter eindringlich, diese Verpflichtung im Sinne der Sauberkeit für unser Dorf sowie für die Hygiene für Mensch und Tier (Übertragung von Krankheiten) und eines gedeihlichen Miteinanders ernst zu nehmen.




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