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Feuerbrandinformation der Stadtgemeinde Wörgl - Meldepflicht bei Feuerbrandverdacht

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Rechtliche Informationen

Bekämpfungspflicht:

Alle Pflanzenbesitzer und Verfügungsberechtigten, in deren Grundstücken Feuerbrand auftritt, haben gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz ihre Pflanzen und Grundstücke frei von Schadorganismen zu halten, sie müssen den behördlichen Anordnungen Folge leisten und müssen die Bekämpfung grundsätzlich selbst sachgemäß vornehmen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Feuerbrandverordnung sind die befallenen und markierten Pflanzen und Pflanzenteile unter Anleitung von hierfür fachlich geschulten Personen von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich abzuschneiden oder auszugraben. Das anfallende biogene Material ist sofort zu entfernen und nach Abs. 2 der Feuerbrandverordnung zu vernichten oder zu verwerten.

Die Feuerbrandverordnung 2000 sieht im § 5 Abs. 2 vor, dass befallene Pflanzen und Pflanzenteile mit einem Durchmesser bis 10 cm an Ort und Stelle zu verbrennen sind. Ist dies nicht möglich, so sind die entfernten Pflanzen und Pflanzenteile einzusammeln und unter Vermeidung einer weiteren Ausbreitung von Feuerbrand in einer geeigneten Anlage oder nach Anweisung von hiefür fachlich geschulten Personen an einem anderen Ort zu verbrennen.

Beträgt der Pflanzendurchmesser mehr als 10 cm und ist sichergestellt, dass solche befallene Pflanzen oder Pflanzenteile trocken gelagert werden, können diese als Brenn- oder Nutzholz verwendet werden. Ist eine trockene Lagerung nicht gewährleistet so sind sie zu verbrennen (Anmerkung zum verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen: Nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Davon ausgenommen ist das punktuelle Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist.).

Gemäß § 6 der Feuerbrandverordnung gilt für Standorte der in einem Erhebungsbogen nach § 4 angeführten Pflanzen eine Nachkontrolle. Die Nachkontrolle an einem Standort darf erst abgeschlossen werden, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren keines Symptome des Feuerbrandes mehr festgestellt wurden.

Auspflanzverbot:

Nach der Tiroler Feuerbrand-Verordnung 2000 ist das Inverkehrbringen und das Auspflanzen der hier aufgelisteten Pflanzengattungen verboten:

  • Apfelbeere (Aronia)
  • Feuerdorn (Pyracantha)
  • Felsenbirne (Amelanchier)
  • Mehlbeeren (Sorbus), alle Arten der Gattung Sorbus mit Ausnahme der Eberesche (Sorbus aucuparia) – Eberesche ist erlaubt!
  • Glanzmispeln (Photonia, ‚Stranvaesia‘), alle Arten der Gattung Photinia
  • Weiß- und Rotdorn (Crateagus)
  • Wollmispel (Eryobotrya)
  • Zierapfel (Malus), alle Arten der Gattung Malus außer Kulturapfel (Malus domestica) – Kulturapfel ist erlaubt!
  • Zierbirne , Wildbirne (Pyrus), alle Arten der Gattung Pyrus außer Kulturbirne (Pyrus communis) – Kulturbirne ist erlaubt!
  • Zierquitte (Chaenomeles)
  • Zwergmispel (Cotoneaster)

Foto: Stadtgemeinde Wörgl


Lageplan

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