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Wichtige Information bezüglich Verbrennung biogener Materialien

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Mit 19.08.2010 ist die Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. Nr. 77/2010, in Kraft getreten.
Diese Novelle hat u.a. folgende Neuerungen gebracht:
Das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl. 405/1993, wurde zur Gänze aufgehoben. Die Bestimmungen wurden in modifizierter Form in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, integriert.
Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist nunmehr grundsätzlich ganzjährig verboten.

Gesetzliche Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur mehr für folgende Zwecke:
1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
2. Lagerfeuer,
3. Grillfeuer,
4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 (Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadensorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen) im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
5. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
Die bisher im Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien enthaltene Ausnahme für das Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien außerhalb von Anlagen aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich ist sohin entfallen.
Auch die Bestimmung, wonach für andere biogene Materialien als solche aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich das Verbot des Verbrennens außerhalb von Anlagen nur in der Zeit von 1. Mai bis 15. September bestanden hat, gilt nicht mehr. Für biogene Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich bestand, außer wenn es sich um Kleinmengen gehandelt hat [siehe oben], bereits bisher ein ganzjähriges Verbrennungsverbot.
Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Verordnung vom 10.02.2011 nachstehende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen.
Ausnahmen (§ 1):
a) Das punktuelles Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, soweit dies zur Be-kämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerband und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist,
b) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Brauchtumsfeuer),
c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen.
Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen (§ 2):
Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 sind folgende Schutz- und Sicherheits-vorkehrungen einzuhalten:
a) zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers erforderliches Löschgerät (z.B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser) ist in ausreichender Anzahl und Menge bereitzustellen,
b) es ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird,
c) Zeit und Ort des Verbrennes sind der Gemeinde, auf deren Gebiet das Verbrennen erfolgen soll, und im Fall des § 1 lit. c) auch der Landeswarnzentrale vor Durchführung zu melden, wobei die Meldung in den Fällen § 1 lit. b und c mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen hat;
d) Brauchtumsfeuer innerhalb einer geschlossener Ortschaft gemäß § 2, Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2009, oder innerhalb eines Gebietes gemäß § 1, Z. 7, lit. a bis e der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II, Nr. 483/2008, dürfen nur mit biogenen Materialien trockenes Holz oder trockenes Stroh beschickt werden.
Die gesetzlichen Ausnahmen und die mit Verordnung des Landeshauptmannes zugelassenen Ausnahmen gelten nicht in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinn des § 1 Ozongesetz im Falle der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmwerte sowie in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.
Eine Vollzugszuständigkeit der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien ist nicht mehr vorgesehen.
Die Gemeinden können also anders als nach bisheriger Rechtslage insbesondere weder Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens biogener Materialien zulassen noch das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien bescheidmäßig gestatten.
Die Vollzugszuständigkeiten liegen nunmehr ausschließlich beim Landeshauptmann (Erlassung von Verordnungen) und bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Erlassung von Ausnahmebescheiden).




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