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Heizkostenzuschuss 2011
So wie jedes Jahr wird auch für die Heizperiode 2011/2012 wieder ein einmaliger Zuschuss zu den Heizkosten vom Tiroler Hilfswerk gewährt. Der Antrag kann im Bürgerbüro des Stadtamtes Wörgl bis einschließlich 30.11.2011 gestellt werden.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:
- Pensionistinnen und Pensionisten mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
- Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsvorschüssen bis zur Höhe der geltenden Netto-Einkommensgrenzen
- Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- Bezieherinnen und Bezieher von laufenden Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
- Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto – Einkommensgrenzen:
- € 800,00 pro Monat für allein stehende Personen
- € 1.200,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
- € 180,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts-berechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
- € 400,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
- € 250,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Angerechnet werden:
- Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
- Unfallrenten
- Pensionen aus dem Ausland
- Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
- Studienbeihilfen, Stipendien
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
- erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse / Alimente
- Nebenzulagen
Nicht angerechnet werden:
- Pflegegeldbezüge
- Familienbeihilfen
- Wohn- und Mietzinsbeihilfen
- zu leistende Unterhaltszahlungen / Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
- Witwengrundrenten nach dem KOVG
- Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig € 175,00 pro Haushalt.
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