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Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe – gültig ab Jänner 2020 – Infos für Betroffene

Mit 01.01.2020 tritt das am 08.05.2019 beschlossene Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz in Kraft. Freizeitwohnsitzhalter sind ab 2020 demnach verpflichtet, jährlich bis zum 30. April die Abgabenschuld selbst zu berechnen, an die Stadtgemeinde Wörgl zu melden und zu entrichten.

Das bedeutet, nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenpflichtige selbst hat die Höhe der Abgabenschuld zu bemessen, und diese rechtzeitig zu entrichten. Die Kontoverbindung, sowie die als Überweisungstext notwendigen Angaben finden Sie auf der WEB Seite der Stadtgemeinde (www.woergl.at – Suchbegriff TFWAG). Auf dieser Seite finden Sie auch die Verordnung der Stadtgemeinde Wörgl, das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, sowie ein Formular zur Selbstbemessung der Abgabe.

Wer ist Abgabenschuldner?

Grundsätzlich ist es der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Im Falle eines Baurechts oder eines Pachtverhältnisses mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist es der Bauberechtigte bzw. der Inhaber des Freizeitwohnsitzes.

Was sind abgabenpflichtige Freizeitwohnsitze?

Das sind Wohnungen oder Gebäude(-Teile), die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder zur zeitweiligen Erholung dienen. Beachten Sie daher bitte, dass auch Beherbergungsbetriebe oder Gebäude mit mehreren (Ferien-)Wohnungen Freizeitwohnsitze sein können, obwohl es für derlei Einrichtungen auch Ausnahmeregelungen gibt (§ 2 TFWAG).

Welche Immobilien sind genau von der Abgabe betroffen?

Das kann dem „Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG)“ entnommen werden. Bei der Interpretation des Gesetzes, aber auch bei der Selbstberechnung der Abgabenhöhe, kann es Sinn machen, im Zweifel fachmännischen Rat einzuholen (zum Beispiel Steuerberater). Existiert ein Freizeitwohnsitzbescheid, was nicht zwingend der Fall sein muss, so bildet die darin festgehaltene Nutzfläche die Grundlage für die Abgabenbemessung. Gibt es keinen solchen Bescheid, kann das Formular zur Selbstbemessung (WEB Seite der Stadt) herangezogen werden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Halten eines Freizeitwohnsitzes nach § 5 TFWAG meldepflichtig ist. Das bedeutet, die Meldung hat unaufgefordert zu erfolgen. Die Abgabenschuld entsteht unabhängig von einer Vorschreibung durch die Stadtgemeinde. Nur wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird, setzt die Gemeinde die Abgabe mit Abgabenbescheid fest. In solchen kann eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft erfolgen.

Die Tiroler Gemeinden sind nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz verpflichtet, die Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Die Abgabe dient der teilweisen Abdeckung jener Kosten, die den Gemeinden entstehen, indem sie Dienstleistungen und Infrastruktur bereitstellen und soll Gleichheit mit jenen Bürgern herstellen, die wegen ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt und indirekt Steuern an diese Gemeinde abführen.


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