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Winterdienst auf Gehwegen und Gehsteigen

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Entfernung überhängender Schneewächten und Eisbildung von den Dächern

Aufgrund des bevorstehenden Winters erlaubt sich die Gemeinde Langkampfen auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF, hinzuweisen.

Diese Verpflichtung umfasst sowohl den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) auf Gehsteigen und Gehwegen als auch die Säuberung derselben von Verun-reinigungen sowie des weiteren die Entfernung überhängender Schneewächten und Eisbildung von den Dächern und lautet wörtlich:

§ 93 Abs. 1 StVO:

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang einer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3,0 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1,0 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

§ 93 Abs. 2 StVO:

Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Langkampfen, bzw. die mit dieser Tätigkeit Betrauten Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Die Gemeinde Langkampfen weist ausdrücklich darauf hin, dass

• es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde Langkampfen handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;

• die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;

• eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Was das Abgehen von Dachlawinen angeht, erfüllt ein Hauseigentümer seine Obsorgepflicht, wenn er einen Spenglermeister damit beauftragt, das Dach vom Schnee zu räumen und Warnstangen aufzustellen. Lediglich in Ausnahmefällen genügt das Aufstellen von Warnstangen alleine oder die Anbringung von Schneerechen.

Um darüber hinaus einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten gewährleisten zu können, wird ausdrücklich auf das Halte- und Parkverbot gem. § 24 Abs. 3 lit. d und e StVO hingewiesen, wonach das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben bzw. auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens 1 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleibt.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass Bäume und Sträucher sobald diese in Gehsteige und Verkehrsflächen ragen, zurück zuschneiden sind. Die Rückschnitte sollten möglichst vor Beginn des Winters erfolgen.
Die Gemeinde Langkampfen ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.


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