»vivomondo / »Aktuell / »News / »Sonstiges / Achtung Hundehalter!  

Achtung Hundehalter!

Currently 3/5 Stars.

Da bei der Gemeinde wieder vermehrt Beschwerden über Missachtungen von Bestimm-ungen zur Verordnung betreffend

Kurzleinenzwang und Hundekotaufnahmepflicht

einlangen, rufen wir die betreffende Satzung des Gemeinderates vom 6.10.2005 in Erin-nerung und ersuchen die Hundebesitzer um entsprechende Einhaltung der diesbezügli-chen Bestimmungen:

§ 1 Leinenzwang

1) Im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Radfeld sind Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken derart an der Leine zu führen (maximale Länge 2 Meter), dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2) Der Leinenzwang gilt nicht auf landwirtschaftlichen genutzten Grundflächen wie Äckern, Wiesen und Felder außerhalb der Vegetationszeit, dies ist im Zeitraum vom 1.11. bis 28.2. eines jeden Jahres.

3) Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Sanitätshunde, insbesondere Hunde des Roten Kreuzes, der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.

§ 2 Hundekotaufnahmepflicht auf öffentlichen Verkehrsflächen

Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, den Kot ihrer Tiere auf öffentlichen Verkehrsflächen umgehend zu entfernen, widrigenfalls sie zur Entfernung, Reinigung und Kostentragung für die Entfernung verhalten werden. Seitens der Gemeinde Radfeld werden dafür im Gemeindeamt und an eigenen „Gassi-Stationen“ geeignete Säcke zur Verfügung gestellt.

§ 3 Hundekotaufnahmepflicht außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

1) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere öffentliche Grünanlagen, öffentliche Kinderspiel-plätze udgl. durch Hunde nicht verunreinigt werden.

2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, den Kot ihrer Tiere von den angeführten Anlagen umgehend zu entfernen, widrigenfalls sie zur Entfernung, Reinigung und Kostentragung für Entfernung verhalten werden. Seitens der Gemeinde Radfeld werden im Gemeindeamt und an den „Gassi-Stationen“ geeignete Säcke zur Verfügung gestellt.

§ 4 Strafbestimmungen

1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. des Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, idgF., mit einer Verwaltungsstrafe bis zu

€ 360,00 bestraft.

2) Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der StVO bestraft.

3) Übertretungen nach § 3 dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, idgF, mit Geldstrafen bis zu

€ 1.820,00 bestraft.

§ 5 Ikrafttreten

Diese Verordnung ist gemäß § 60 Abs. 3 TGO seit 7.10.2005 in Kraft.


Lageplan

Du kannst den Lageplan jederzeit einblenden bzw. ausblenden.

ACHTUNG:
Die Anzeige des Lageplans verlangsamt die Ladezeiten auf vivomondo.com. Wir empfehlen, den Lageplan nur bei einer schnellen Internetverbindung (ADSL oder höher) zu öffnen.

Aktionsbox

Eintrag bewerten!

3,04 von 5 (84 Stimmen)

  • Currently 3/5 Stars.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Top Angebot

Wildschönauer Bahnhof Mittagstisch
von Wildschönauer Bahnhof
Wildschönauer Bahnhof - Gasthaus - Restaurant - Zimmer - Wörgl