»vivomondo / »Aktuell / »News / »Sonstiges / Verbrennen von Astmaterial im Alm- und Waldbereich  

Verbrennen von Astmaterial im Alm- und Waldbereich

Currently 3/5 Stars.

Im letzten Jahr waren tirolweit eine Reihe von Wald und Wiesenbrände durch das Abbrennen von Schwendmaterial auf Almflächen bzw. Asthäufen im Wald zu verzeichnen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen führen zu empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm hohen Löschkosten können unter bestimmten Umständen sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers von Waldbränden führen.

Es wird daher kurz auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und die Folgen der Missachtung dieser Bestimmungen bzw. auf die möglichen Folgen für den Verursacher eines Waldbrandes hingewiesen.

1) Rechtliche Bestimmungen im Wald

Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe, ist gemäß Forstgesetz (BGBl. Nr. 440/1975 i. d. g. F) das Entzünden von Feuer durch unbefugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer oder Zigaretten.

Befugte Personen sind die Grundeigentümer, Forstorgane, Jagdschutzorgane und Forstarbeiter sowie Personen die eine schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers besitzen.

Das Abbrennen von Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.

Die befugten Personen müssen mit größter Vorsicht vorgehen, das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen. In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die Behörde für besonders gefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungsverbot kann behördlich ausgesprochen werden. Wenn im Rahmen der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung mehrere Möglichkeiten offen stehen, wie z. B. bei der Behandlung von Schlagabraum (Äste, Pflanzenreste), sollen die Zielsetzung des Bundesluftreinhaltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet werden.

Äste und sonstige Pflanzenreste sollen daher im Wald nur dann verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt werden können bzw. wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in gefahrdrohender Weise vermehren und die Schädlinge im speziellen Fall nur mittels Verbrennen abgetötet werden können.

2) Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Material – außerhalb des Waldes – in der freien Natur sind zuletzt im Jahr 2010 verschärft worden. Das Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG (BGBl. I Nr. 77/2010) verpflichtet jedermann die Luft bestmöglich rein zu halten. Das Verbrennen von (biogenen und nicht biogenen) Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach grundsätzlich verboten; nunmehr müssen alle Materialien ganzjährig in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung und Verwertung (z. B. Sammelsysteme, Biotonne) eingebracht werden. Nur in fünf aufgezählten Fällen, sieht das BLRG Ausnahmen vor.

Eine dieser Ausnahmen stellt „das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung“ dar.

In den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz wird dazu ausgeführt: „Sollte es z. B. auf Grund des Fehlens von Forststraßen absolut unmöglich sein, das zur Verhinderung des Zuwachsens von Almen gerodete Holz ins Tal einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, ist in Ausnahmefällen in alpinen Lagen das Verbrennen von geschwendetem Material erlaubt. Unter „Schwenden“ versteht man das „periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes“.

Sofern zur Aufrechterhaltung des Weidebetriebes das Schwenden auf Hut- oder Dauerweiden nötig ist bzw. das Entfernen von Ästen und Reisig im Bereich von Lärchenwiesen und Hut- oder Dauer-weiden nötig ist, wird es von dieser Bestimmung ebenso erfasst.

Das Lebensministerium hat dazu klargestellt, dass die Ausnahme nur für den Teil der Weidefläche gilt, der als Weidefläche im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchenwiese im INVEKOS geführt wird und dort als Futterfläche ausgewiesen ist und wenn zugleich das geschwendete Material von schwer zugänglichen Weideflächen stammt. Als schwer zugänglich gilt ein Teil der Weidefläche, wenn er weiter als 50 m von Schlepper- und Traktor-befahrbaren Gelände entfernt ist bzw. wenn der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch in Bereichen, die näher als 50 m zu fahrbarem Gelände entfernt sind, nicht durchführbar ist.

Ausschließlich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen darf das Schwendgut nur in trockenem Zustand vor Ort punktuell an einem Brandplatz (zur Schonung der Grasnarbe) verbrannt werden. In allen übrigen Fällen ist das geschwendete Material abzutransportieren und gemäß den abfall-rechtlichen Bestimmungen zu verwerten.

Seitens des Lebensministeriums wird empfohlen, großflächigere Schwendungen möglichst mit fachlicher Beratung (z. B. durch die Landwirtschaftskammer, das Amt der Landesregierung, Alminspektoren, Büros für Landschaftsplanung etc.) durchzuführen.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 12/2011 wurden Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen. Mit dieser Verordnung wird u. a. das punktuelle Verbrennen von Pflanzenteilen, die aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, zugelassen.

Zeit und Ort des Verbrennens sind in diesem Fall 14 Tage! im Voraus an die Gemeinde und die Landeswarnzentrale zu melden. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird. Damit eine Ausbreitung des Feuers verhindert wird, ist erforderliches Löschgerät (z. B. Eimer mit Wasser, Nasslöscher) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten.

3) Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestimmungen

Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich dem Abbrennen von Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 7.270,– Euro bestraft. Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetz werden, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3.630,– Euro bestraft.

Wesentlich gravierender als die Verwaltungsstrafen wiegen jedoch allfällige strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen sowie jene Kosten, die möglicherweise auf einen Verursacher eines Waldbrandes zukommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Waldbrandes werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren Lagen immer mit Hubschrauber durchgeführt werden, auf den Verursacher abgewälzt. Besteht eine Haftpflichtversicherung, so übernimmt im besten Falle diese die Kosten. Unter bestimmten Umständen (z. B. Vorsatz) wird die Haftpflichtversicherung jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit die übernommen Kosten wiederum auf den Verursacher abwälzen. Wie die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, entstehen bei Löschaktionen, die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehreren 10.000,– Euro bis weit über 100.000,– Euro, die den wirtschaftlichen Ruin eines Brandverursachers herbeiführen könnten.

Zusammenfassend wird daher dringend zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und Bundesluftreinhaltegesetzes angeraten. Die Person welche das Feuer entzünden hat, ist auch für das vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die das Ausbreiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei trockener(n) Witterung und Bodenverhältnissen und/oder bei windigen Verhältnissen z. B. bei Föhn aber auch schon bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzünden von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen. Um Information der Bevölkerung in geeigneter Weise wird gebeten.




Lageplan

Du kannst den Lageplan jederzeit einblenden bzw. ausblenden.

ACHTUNG:
Die Anzeige des Lageplans verlangsamt die Ladezeiten auf vivomondo.com. Wir empfehlen, den Lageplan nur bei einer schnellen Internetverbindung (ADSL oder höher) zu öffnen.

Aktionsbox

Eintrag bewerten!

3,05 von 5 (66 Stimmen)

  • Currently 3/5 Stars.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Top Angebot

Wildschönauer Bahnhof Mittagstisch
von Wildschönauer Bahnhof
Wildschönauer Bahnhof - Gasthaus - Restaurant - Zimmer - Wörgl