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Abbrennen von biogenen Materialien - Informationen

Bundesluftreinhaltegesetz, Verbrennen biogener Materialien – Ausnahmeverordnung für Zweckfeuer

 Mit der am 19.08.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 wurden die luftreinhalterechtlichen Bestimmungen über das Verbrennen biogener und das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen im Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) zusammengefasst.

Auf Grundlage des BLRG wurde die Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011 erlassen, mit der bestimmte Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden. Jedoch sind die Gemeinden und teilweise auch die Landeswarnzentrale von den in der Verordnung genannten „Zweckfeuern“ zu verständigen.

1. Nach dem BLRG ist das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialen außerhalb dafür bestimmter Anlagen (ganzjährig) verboten.

2. Von diesem Verbot bestehen allerdings einzelne Ausnahmen.

Ausnahmen ergeben sich teilweise direkt aus dem BLRG, teilweise aber aus der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011. Diese Ausnahmen gelten unmittelbar aufgrund des Gesetzes bzw. der Verordnung. Eine zusätzliche luftreinhalterechtliche Ausnahmegenehmigung mittels Bescheid ist für die betreffenden Zweckfeuer nicht erforderlich.

Die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmigung auf Antrag durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde sieht das BLRG lediglich für das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialen und für das in Tirol wohl kaum relevante Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen vor, und zwar dann, wenn dafür nicht bereits in einer Verordnung des Landeshauptmannes eine generelle Ausnahme vorgesehen ist, wie dies für das Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen zur Bekämpfung des Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers zutrifft (vgl. § 1 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011).

3. Die in § 2 lit. c der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 vorgesehen Meldung über Zeit und Ort der durch § 1 erlaubten Zweckfeuer an die Gemeinde und (teilweise) Landeswarnzentrale stellt sohin eine bloße Mitteilung und nicht etwa ein Anbringen (Ansuchen, Anzeigen etc.) dar, das bescheidmäßig zu erledigen ist.

Zweck der Meldung ist insbesondere, dass der Bürgermeister vom geplanten Zweckfeuer Kenntnis erlangt und als zuständige Behörde nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung prüfen kann, ob auch den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprochen ist. Die Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung werden durch die luftreinhalterechtlichen Vorschriften nämlich ebenso wie allfällige Verbote oder Beschränkungen aufgrund anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften nicht berührt, gelten also auch für nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften zulässige Zweckfeuer.

Weiters sollen durch die Meldung Informationen zur Verfügung stehen, damit bei einem dennoch auftretenden Brand effektiv und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet bzw. ergriffen werden können. Ein positiver Nebeneffekt besteht schließlich darin, dass durch die Meldung Fehleinsätze der Feuerwehr vermieden werden können. 

Weitere Informationen zum Luftreinhaltegesetz und zur Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 12/2011 finden Sie auf der Homepage des Landes Tirol unter der Internetadresse https://www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/luftreinhaltung/. .

Um den Bürgerinnen und Bürgern die Erfüllung der Meldepflicht zu erleichtern, wurde von der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz und der Abteilung Umweltschutz gemeinsam ausgearbeitetes Muster eines Meldeformulars ausgearbeitet.

 




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