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Heizkostenzuschuss 2013
So wie jedes Jahr wird auch für die Heizperiode 2013/2014 wieder ein einmaliger Zuschuss zu den Heizkosten vom Tiroler Hilfswerk gewährt. Der Antrag kann im Bürgerbüro des Stadtamtes Wörgl von 01.07.2013 bis einschließlich 29.11.2013 gestellt werden.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:
- Pensionistinnen und Pensionisten mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
- Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsvorschüssen
- Bezieherinnen und Bezieher von Notstandshilfe (AMS)
- Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- Bezieherinnen und Bezieher von laufenden Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
- Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto – Einkommensgrenzen:
- € 830,00 pro Monat für allein stehende Personen
- € 1.250,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
- € 200,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts-berechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
- € 450,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
- € 300,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Angerechnet werden:
- Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
- Unfallrenten
- Pensionen aus dem Ausland
- Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
- Studienbeihilfen, Stipendien
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Wochen,- Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
- erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse / Alimente
- Nebenzulagen
Nicht angerechnet werden, bzw. in Abzug gebracht werden:
- Pflegegeldbezüge
- Familienbeihilfen
- Wohn- und Mietzinsbeihilfen
- zu leistende Unterhaltszahlungen / Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
- Lehrlingsentschädigungen
- Witwengrundrenten nach dem KOVG
- Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig € 200,00 pro Haushalt.
Fotorecht Franziska Elsner Glut & Funken
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