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Verbrennen biogener Materialien

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Am 19.08.2010 ist die Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. Nr. 77/2010, in Kraft getreten ist. Durch diese Novelle wurde u.a. das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, zur Gänze aufgehoben und wurden die Bestimmungen in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, integriert. Die nunmehr geltenden Vorschriften für das Verbrennen biogener Materialien weichen teilweise erheblich von der bisherigen Rechtslage ab.

Verbrennen biogener Materialien nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist nunmehr grundsätzlich ganzjährig verboten.

Vom ganzjährigen Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens biogener Materialien bestehen allerdings bestimmte Ausnahmen.

Die Ausnahmen ergeben sich zum Teil unmittelbar aufgrund des Gesetzes, nämlich für

a) das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Band- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen;

b) Lagerfeuer und Grillfeuer

c) das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise

d) das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung

Darüber hinaus kann der Landeshauptmann mit Verordnung bestimmte weitere Ausnahmen zulassen, und zwar für:

a) das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien;

b) das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;

c) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;

d) das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern;

e) das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April;

f) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (gemeint wohl: biogenen Materials), das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt.

Schließlich können auch bei Fehlen einer entsprechenden Verordnung (subsidiär) durch die

Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen von einzelnen Verboten zugelassen werden, allerdings nur für:

a) das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädigungen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist;

b) das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dabei jene Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder unzumutbare Belastung der Bevölkerung erforderlich sind.

Das novellierte BRLG sieht im Zusammenhang mit dem Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen abweichend von der bisherigen Rechtslage eine Vollzugszuständig-keit der Gemeinden nicht mehr vor.

Für die Erteilung individueller Ausnahmen vom Verbrennungsverbot sind künftig die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, wobei allerdings die Möglichkeit hiezu stark eingeschränkt wurde (siehe oben).




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