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Kundmachung der Verordnung der Stadtgemeinde Wörgl zur Lärmbekämpfung

Öffentliche Kundmachung

VERORDNUNG DER STADTGEMEINDE WÖRGL

 zur Lärmbekämpfung (LärmschutzVO)

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom   24.09.2019, mit der die Verordnung zur Lärmschutzbekämpfung zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige Lärmentwicklung für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Wörgl erlassen wird.

Aufgrund des § 2 des Gesetzes vom 6.7.1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

§ 1 Lärmschutz für besondere Tageszeiten

1. Die Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten. Dies gilt insbesondere für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen.

2. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten eine Störung dritter, insbesondere im betreffenden Objekt oder in der Nachbarschaft wohnender Personen, welche nicht dem Haushalt, von dem die Lärmerregung ausgeht, angehören, durch die dort bezeichneten Tätigkeiten ausgeschlossen ist. Abs. 1 findet zudem keine Anwendung bei Winterdiensttätigkeiten, die zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich sind.

§ 2 Betrieb von Modellflugkörpern und -Fahrzeugen

Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper und –fahrzeuge dürfen in mit Wohngebäuden verbauten Teilen des Stadtgebietes nicht in Betrieb genommen werden.

§ 3 Benützung von Tongeräten

1. Die Benützung von Tonempfangs- und –wiedergabegeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler, Tonband- bzw. Kasettengeräte, Lautsprecher, Autoradios und Mobiltelefone, Tablets oder Ähnliches als Abspielgeräte ist in öffentlichen Anlagen der      Stadtgemeinde Wörgl und in den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Campingplätzen verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird. Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.

2. In der Zeit der Nachtruhe, das ist zwischen 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr, dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Tonempfangs- und –wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des      Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).

§ 4 Strafbestimmung

1. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 4 Abs. 1 Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,-- bestraft.

2. Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann gemäß § 4 Abs. 2 Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 i.d.g.F. der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem      Mitschuldigen gehören.

§ 5 Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Lärmbekämpfung der Stadtgemeinde Wörgl vom 31.01.1980 außer Kraft.

2. In Gesetzen und Verordnungen des Bundes bzw. des Landes Tirol enthaltende Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt die seit 31. Jänner 1980 geltende Einbringungsverordnung.

Tag der Kundmachung: 03.10.2019

Tag der Abnahme: 24.10.2019


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